Prekäres Wahlrecht? Projektionen zeigen die Mehrheitsverzerrung durch Überhangmandate

Vier neue Projektionen des #Mandaterechner zur Größe des Bundestages nach der Bundestagswahl 2021 zeigen die proporzverzerrende Wirkung des neuen Wahlrechts. Nach derzeitigem Umfragetrend hätte eine Ampelkoalition zwar eine knappe Zweitstimmenmehrheit, bliebe bei der Mandatsverteilung aber in der Minderheit. Das zeigt exemplarisch die proporz- und mehrheitsverzerrende Wirkung der drei unausgeglichenen Überhangmandate im geltenden Wahlrecht. Die Opposition hat beim BVerfG dagegen geklagt. Die Entscheidung darüber steht aber noch aus.

Im Szenario 1 wird die Regelgröße des Deutschen Bundestages von 598 Abgeordneten erreicht. Damit wird auch die Proporzverzerrung vermieden. Die knappe Zweitstimmenmehrheit der drei Parteien einer Ampelkoalition (GRÜNE, SPD und FDP) von 46,6 Prozent gegenüber 46,3 Prozent der drei anderen im Bundestag vertretenen Fraktionen (CDU/CSU, AfD und DIE LINKE), übersetzt sich bei der Mandatsverteilung in eine knappe Mehrheit von 300 zu 298 Mandaten zugunsten der Ampelparteien. Weil alle Überhangmandate der Parteien intern verrechnet werden können, fallen keine auszugleichenden Überhangmandate an. Auch der Anfall unausgeglichener Überhangmandate wird damit vermieden. Dennoch erscheint ein solches Szenario als extrem unwahrscheinlich, weil es auf sehr ungewöhnlichen Splittingannahmen beruht. Nur wenn extrem wenige Unionswähler:innen ihre Partei mit beiden Stimmen wählen, und gleichzeitig extrem wenige Wähler:innen anderer Parteien zugunsten der Union splitten, würde die Regelgröße erreicht und die knappe Mehrheit der Ampelkoalition gewahrt.

Im Szenario 2 vergrößert sich der Bundestag auf 701 Mandate ähnlich stark wie nach der Bundestagswahl 2017. Das Minimalziel der Wahlrechtsreform, dass der Bundestag nicht noch größer wird, wäre also gerade noch erreicht. Dennoch erscheint auch das derzeit eher unwahrscheinlich, weil auch dafür ein sehr ungewöhnliches Splittingverhalten erforderlich wäre. Darüber hinaus fallen in diesem Szenario insgesamt 35 Überhangmandate für die Union an, 31 für die CDU und 4 für die CSU. Drei Überhangmandate der CDU blieben unausgeglichen. Das würde die knappe Zweitstimmenmehrheit der drei Ampelparteien in eine knappe Mandatsminderheit umkehren. Aus dem Zweitstimmenvorsprung von 46,6 Prozent gegenüber 46,3 Prozent, würde ein Mandatsnachteil von 350 für die Ampelparteien gegenüber 351 für die drei anderen Fraktionen. Das zeigt exemplarisch die systemwidrige Wirkung unausgeglichener Überhangmandate in einem Vielparteiensystem: Überhangmandate wirken in Mehrparteiensystemen nicht zwangsläufig mehrheitsbildend, sondern können sich ebenso gut mehrheitsverhindernd auswirken.

Im Szenario 3 bläht sich der Bundestag auf 853 Mandate auf, ohne dass dafür besonders auffällige oder unplausible Splittingannahmen getroffen werden müssten. Neben der enorm starken Vergrößerung käme es durch die Vergrößerung auch hier zu einer mehrheitsentscheidenden Proporzverzerrung. Aus dem Zweitstimmenvorsprung von 46,6 Prozent gegenüber 46,3 Prozent, würde in diesem Szenario ein Mandatsnachteil von 426 für die Ampelparteien gegenüber 427 Mandaten der drei anderen Fraktionen. Das Kippen einer knappen Zweitstimmenmehrheit durch drei im Wahlrecht absichtsvoll implementierte Überhangmandate ohne Ausgleich, wäre beim derzeitigen Umfragetrend noch nicht einmal unwahrscheinlich. Demokratie- und legitimitätstheoretisch wäre es allerdings ein gravierender Wahlrechtsunfall und darüber hinaus eine direkte Folge der gescheiterten Wahlrechtsreform.

Im Szenario 4 führt das Splittingverhalten der Wähler:innen dann zu einer Aufblähung des Bundestages auf 940 Mandate. Dennoch bleiben auch hier die dafür notwendigen Splittingannahmen im Rahmen des plausibel Vorstellbaren: Die Unionswähler:innen würden in historisch gewohnter Manier zu 92 Prozent mit beiden Stimmen für ihre Partei stimmen. Gleichzeitig würden die FDP-Wähler:innen ähnlich wie 2005 und 2013 zu 63 Prozent zugunsten der Union splitten. Und von den Grünen-Wähler:innen würden das 21 Prozent tun, dabei vor allem die Neuwähler:innen der Grünen aus dem Unionslager. Zusammengenommen führen diese Splittingannahmen dann zu insgesamt 89 Überhangmandaten allein der CDU, von denen drei unausgeglichen blieben. Auch hier gälte also: Nicht nur die Aufblähung auf 940 Mandate wäre zu verkraften, sondern darüber hinaus eine mehrheitsverhindernde Proporzverzerrung bei der Umrechnung des Zweitstimmenergebnisses in die Mandatsverteilung. Und das Ganze noch nicht einmal als eine unbeabsichtigte Folge, sondern als das Ergebnis einer absichtsvollen wahlrechtlichen Implementierungsentscheidung, gegen die von den Oppositionsparteien beim Bundesverfassungsgericht geklagt wird.

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#Mandaterechner - Wie groß wird der Bundestag? Ausgabe 2 / 2021

Vier neue Projektionen des #Mandatrechner zur Größe des Bundestages nach der Bundestagswahl 2021 zeigen die proporzverzerrende Wirkung des neuen Wahlrechts. Nach derzeitigem Umfragetrend hätte eine...

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Kommentare

  1. / von Robert Krol

    Ich verstehe nicht, warum die wahre Ursache für die vielen Überhangmandate nicht erkannt und behoben wird, nämlich dass die Mandate für die Erststimme bereits mit einfacher Mehrheit vergeben werden. Das ist ein Riesenvorteil für die stärkste Partei, der dann zu dieser explodierenden Zahl an Überhangmandaten führt.
    Gemäß offiziellen Ergebnis der Bundestagswahl 2017 haben die Unionsparteien zusammen 37,2% der Erststimmen erhalten, aber 92,6% (!) der Direktmandate gewonnen, 277 von 299, und zwar nur, weil bereits die einfache Mehrheit zur Mandatsvergabe reicht.
    Die Zahl der Überhangmandate und Ausgleichsmandate würde deutlich sinken, wenn die – oft ja nur sehr knappe – einfache Mehrheit nicht mehr genügte, sondern eine absolute Mehrheit erforderlich wäre. Dann käme es in sehr vielen Wahlkreisen zu einer Stichwahl der zwei bestplazierten Kandidaten, bei der der Ausgang durchaus offen ist, z.B. weil Wähler der Grünen dann den SPD-Kandidaten unterstützen würden oder umgekehrt. Im Effekt würden jedenfalls die Direktmandate nicht so über alle Maßen nur einer Partei zufallen und damit wäre das Problem der vielen Überhangmandate mit einem Schlag weg.

    Erforderliche absolute Mehrheit bei Direktwahlen ist auf kommunaler Ebene (Bürgermeister, Landräte) seit jeher feste demokratische Tradition, warum also nicht auch bei der Direktwahl zum Bundestag? Ja, es werden nachträgliche Stichwahlen erforderlich werden, aber die ändern nichts an den Mehrheitsverhältnissen, welche ja am ersten Wahltag durch die Zweitstimme festgelegt werden.
    Es käme lediglich zu einer ausgewogeneren Verteilung der Direktmandate in deren Folge die ganzen Überhangmandate dann nicht mehr entstehen.

    Mit einer ganz simplen Wahlrechtsänderung wäre das Problem also bereits lösbar. Hierfür bedarf es keiner Verfassungsänderung und keiner Reduzierung der Wahlkreise. Unkorrekte Mehrheitsverzerrungen würden vermieden.
    Man muss nur das Auszählungsverfahren bei der Erststimme auf den demokratischen Standard ändern, dass eine absolute Mehrheit, notfalls per Stichwahl, erforderlich ist. Das könnte schon bei der anstehenden Bundestagswahl angewendet werden.
    Die Lösung wäre so simpel und demokratisch, verstehen alle unsere Parteien das Wahlrecht nicht?

    1. / von Robert Vehrkamp
      zu

      Lieber Herr Krol, schöne Analyse und ein sehr pointierter Kommentar! Leider würde eine Stichwahl alleine nicht ausreichen um das Problem zu lösen, weil auch nach Stichwahlen Überhangmandate auftreten können. Es wäre mit großer Wahrscheinlichkeit zwar ein Beitrag zur Linderung des Problems. Aber keine wirkliche Lösung. Je nach Wahlverhalten und Wahlbeteiligung in den Stichwahlen könnten sogar neue Probleme auftauchen. Ein weiteres Argument ist der Aufwand, den die Durchführung von Stichwahlen bedeuten, und der sich durch die häufig sehr viel geringere Wahlbeteiligung dann nicht wirklich rechtfertigt. Stichwahlen gehören ihrem Wesen nach zum Mehrheitswahlrecht. Unser Wahlrecht ist aber ein Verhältniswahlrecht, auch wenn das häufig missverstanden wird. Und die Personalisierung ist eben gerade kein Element der Mehrheitswahl, sondern eben ein Instrument der dezentralen Personalisierung. Es geht darum, dass vor Ort über Kandidat:innen entschieden wird, und nicht um Mehrheitswahl.

  2. / von Robert Krol

    Sehr geehrter Herr Vehrkamp, ich bedanke mich für Ihre Antwort.
    Auch wenn nicht alle Überhangmandate wegfielen, glaube ich dennoch, dass bei einer erfoderlichen absoluten Mehrheit mit eventueller Stichwahl in manchen Wahlkreisen die Anzahl der zusätzlichen Sitze durch Überhang- und Ausgleichsmandate drastisch geringer wäre – und damit wäre dies allemal eine bessere Lösung als das jetzt beschlossene Verfahren, welches das Ergebnis der Zweitstimmen (Verhältniswahl) deutlich verzerren kann.
    Eine Vergrößerung der Wahlkreise widerspricht Ihrem genannten Anliegen, dass über Kandidaten/-innen vor Ort entschieden wird. Wenn „vor Ort“ immer größer und weiter entfernt ist, wird nicht mehr lokal gedacht, sondern einfach nach Partei gewählt, was die Erststimme/Direktmandat dann im Grunde überflüssig machte. Dann reichte die reine Zweitstimmenwahl.
    Zudem ist bei Neuzuschnitt der Wahlkreise per Gerrymandering mit deutlich mehr Frust und geringerer Wahlbeteiligung zu rechnen als bei einer Stichwahl.
    Ich glaube sogar, dass bei einer Stichwahl für den Direktkandidaten zum Bundestag die Wahlbeteiligung durchaus höher wäre, als sie bei Kommunalwahlen ist.

    Ich denke daher, dass es zumindest den Versuch Wert wäre, bei der diesjährigen Bundestagwahl 2021 die Direktmandate mit einer absoluten Mehrheit und eventuell erforderlicher Stichwahl in den Wahlkreisen zu ermitteln, Eine solche Änderung des Auszählungsverfahrens ist durchaus noch realisierbar und man könnte dann ja sehen, ob es hilft, den Bundestag nicht zu groß werden zu lassen.

    1. / von Robert Vehrkamp
      zu

      Lieber Herr Krol, die meisten Erfahrungen mit Stichwahlen sprechen eher für eine deutlich geringere Wahlbeteiligung. Hinzu kommt: Sehr viele Menschen kennen ihre Wahlkreisabgeordneten gar nicht, und nehmen die Wahlkreise auch nicht als relevante politische Körperschaft wahr (als die sie ja auch gar nicht gemeint sind). Nach meiner Einschätzung würde die Wahlbeteiligung bei einer solchen Stichwahl im Durchschnitt deutlich unter 50 Prozent bleiben, und viele Zufallsmehrheiten hervorbringen. Und die könnten uns ggf sogar zusätzliche Überhangmandate bescheren. Selbst bei den Bürgermeisterwahlen ist das in Stichwahlen häufig so. Deshalb bleibe ich skeptisch, aber nicht zu Ihrer Grundidee einer Reform der Mehrheitsregel. Das ist auch aus meiner Sicht die richtige Spur: Den Sieger im Wahlkreis so zu ermitteln, dass keine Überhangmandate mehr entstehen können. To continue & besten Gruß, Robert Vehrkamp

      1. / von Peter Lorscheid
        zu

        Ich verstehe nicht, warum die Überhangmandate als alleiniges Problem gesehen werden, wenn es darum geht, dass die Mandateverteilung die Mehrheitsverhältnisse der Zweitstimmen nicht widerspiegelt. Das Problem ist doch bei der 5%-Hürde sehr viel größer. Man stelle sich nur vorher, wei es sich auf die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag auswirkt, wenn die Linke an der Hürde scheitert und/oder die Freien Wähler die 5% schaffen sollten. Seit Jahrzehnten bleiben große Teile der Wählerstimmen unberücksichtigt, je nach Wahl z.T. deutlich mehr als 10% der Zweitstimmen. Auch für dieses Problem gibt es Löungen, nicht nur die Abschaffung oder Absenkung der Hürde, sondern z.B. ein Wahlrecht mit Ersatzstimme beim Scheitern der präferierten Partei an der Hürde.

      2. / von Florian Kaspar
        zu

        Das Problem der Stichwahl ließe sich mit dem Alternative Vote/Instant Runoff-System leicht beheben.

  3. / von Wie groß wird der 20. Deutsche Bundestag? – Wählbar 2021

    […] Bläht sich der Bundestag ohne die Berücksichtigung von Splittingannahmen von Erst- und Zweitstimmen auf, kippt auch hier durch den Wegfall des Ausgleichs von drei im Wahlrecht absichtsvoll implementierte Überhangmandate auf rund 850 Abgeorndete auf. Die Koalitionen wären auch hier trotz besserem Zweitstimmenergebnis in der Mandatsminderheit. Splitten Wählende zugunsten der Unuonsparteien, könnte der Bundestag sogar auf weit über 900 Abgeordnete anwachsen. Klagt die Opposition dagegen, könnte das Wahlergebnis gekippt werden. (vgl. Dr. Robert Vehrkamp 2021) […]

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